§ 54 BVERGGKONZ 2018
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 54 Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen
(1) Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.
(2) Abweichend zu Abs. 1 muss der Auftraggeber die Konzessionsunterlagen ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln bzw. bereitstellen,
- 1. sofern der Auftraggeber elektronische Kommunikationsmittel nicht verwendet oder
- 2. sofern Anforderungen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschrieben werden oder
- 3. soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist.
