§ 50 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 50 Nachweis der Leistungsfähigkeit
Der Auftraggeber kann Nachweise für die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festlegen.

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