§ 41 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 41 Teilnahmeantragsfrist
(1) Die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage, im Unterschwellenbereich mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.
(2) Können Teilnahmeanträge nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Teilnahmeantragsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Teilnahmeantrages erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

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