§ 31 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 31 Bekanntmachungen auf Unionsebene
Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen'>Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen'>Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten Online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.

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