§ 21 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 21 Verwendung des CPV
Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen und für die Beschreibung des Gegenstandes der Konzession.

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