§ 11 BVERGGKONZ 2018

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 11 Schwellenwert
(1) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro beträgt.
(2) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.
(3) Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 AN den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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