§ 96 BVERGGKONZ 2018
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 96 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
(1) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Musste der Antrag zur Verbesserung zurückgestellt werden, ist über ihn längstens binnen 15 Tagen zu entscheiden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erledigung AN alle Parteien nachweislich vor ihrem Ablauf abgesendet wurde.
