§ 47 BVERGGKONZ 2018
Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 47 Nachweis der Befugnis
(1) Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 festzulegen.
(2) Der Auftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz der Österreichischen Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, einzuholen, ob diesen eine Entscheidung'>rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
