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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 85 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
(1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 80 Abs. 1 Z 4 kann der öffentliche Auftraggeber je nach Art, Menge, Umfang oder Verwendungszweck der zu liefernden Waren oder der zu erbringenden Bau- oder Dienstleistungen die in angeführten Nachweise Verlangen. Andere als die in angeführten Nachweise darf der öffentliche Auftraggeber nicht Verlangen.
(2) Nachweise über erbrachte Leistungen (Referenzen) müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
- 1. Name und Sitz des Leistungsempfängers sowie Name der Auskunftsperson,
- 2. Wert der Leistung,
- 3. Zeit und Ort der Leistungserbringung und
- 4. Angabe, ob die Leistung ordnungsgemäß ausgeführt wurde.
(3) Werden Nachweise über Leistungen vorgelegt, die der Unternehmer in Arbeitsgemeinschaften erbracht hat, ist der vom Unternehmer erbrachte Leistungsteil anzugeben.
