§ 70 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 70 Teilnahmeantragsfrist
Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, beim wettbewerblichen Dialog und beim dynamischen Beschaffungssystem beträgt die vom öffentlichen Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) mindestens 30 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung AN das Amt für Veröffentlichungen'>Amt für Veröffentlichungen bzw., wenn die Bekanntmachung im Wege einer Vorinformation erfolgt ist, mit dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.

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