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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 56 Bekanntmachungen auf Unionsebene
Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen'>Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen'>Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten Online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
