§ 5 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Auftragsarten
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 5 Bauaufträge
Bauaufträge sind entgeltliche Verträge, die einen der folgenden Vertragsgegenstände haben:
1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in genannten Tätigkeiten oder
2. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung eines Bauvorhabens oder
3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln die Erbringung erfolgt, sofern der öffentliche Auftraggeber einen entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat.

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