§ 43 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 43 Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
Aufträge können im Unterschwellenbereich im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1. bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert 300 000 Euro nicht erreicht, oder
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen der geschätzte Auftragswert 80 000 Euro nicht erreicht.

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