§ 40 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 40 Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems und Vergabe von Aufträgenaufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern das dynamische Beschaffungssystem gemäß den §§ 161 und 162 eingerichtet und betrieben wird.

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