§ 357 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 357 Unwirksamerklärung des Widerrufes
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss AN eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 3 sowie bei Verfahren im Unterschwellenbereich im Anschluss AN eine Feststellung gemäß § 334 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn
1. der Antragsteller dies beantragt hat und
2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Vergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Vergabeverfahrens überwiegt.

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