§ 333 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 333 Anzuwendendes Verfahrensrecht
Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

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