§ 33 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 33 Wahl des offenen oder des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte