§ 314 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und die Vergabe von Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 314 Allgemeines
(1) Aufträge können aufgrund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern
1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens – im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung – oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 315 abgeschlossen wurde und
2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung beruhenden Auftrages § 316 beachtet wird.
(2) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

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