§ 304 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Der Zuschlag
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 304 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind zu dokumentieren.

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