§ 285 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Unterabschnitt Ablauf der Innovationspartnerschaft
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 285 Ziel der Innovationspartnerschaft
(1) Ziel der Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung sowie der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Waren, Bau- oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen dem Sektorenauftraggeber und den Partnern der Innovationspartnerschaft vereinbart worden sind.
(2) Der geschätzte Wert der Waren, Bau- oder Dienstleistungen darf in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderliche Investition nicht unverhältnismäßig sein.

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