§ 282 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Ablauf des wettbewerblichen Dialoges
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 282 Ausschreibung des wettbewerblichen Dialoges
Der Sektorenauftraggeber hat in der Bekanntmachung des wettbewerblichen Dialoges seine Bedürfnisse und Anforderungen zu formulieren. Die Bekanntmachung hat darüber hinaus jedenfalls die folgenden Angaben zu enthalten:
1. die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der Teilnehmer,
2. die Eignungs- und Auswahlkriterien,
3. die Festlegung, ob der Dialog in mehreren Phasen abgewickelt wird und ob die Zahl der zu erörternden Lösungen reduziert werden soll,
4. einen indikativen Zeitrahmen für das Verfahren,
5. eine nähere Erläuterung der Bedürfnisse und Anforderungen des Sektorenauftraggebers,
6. die Zuschlagskriterien und
7. die Festlegung, ob Prämien oder Zahlungen für die Teilnehmer am Dialog vorgesehen sind.
Die in den Z 3 bis 7 vorgesehenen Angaben können abweichend davon auch in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sein.

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