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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 252 Nachweis der Befugnis
(1) Der Sektorenauftraggeber kann als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 251 Abs. 1 Z 1 die Vorlage einer Urkunde über die Eintragung des Unternehmers im betreffenden in angeführten Berufs- oder Handelsregister des Sitzstaates oder die Vorlage der betreffenden in genannten Bescheinigung festlegen.
(2) Der Sektorenauftraggeber hat über für die Zuschlagserteilung in Betracht kommende Bewerber, Bieter und deren Subunternehmer eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums LSDB gemäß § 35 LSD-BG einzuholen, ob diesen eine Entscheidung'>rechtskräftige Entscheidung gemäß § 31 LSD-BG zuzurechnen ist. Diese Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
