§ 238 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Fristen 1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Fristen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 238 Berechnung der Fristen
Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des AVG findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 Anwendung.

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