§ 220 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 220 Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
Der Sektorenauftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen'>Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.

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