§ 205 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 205 Wahl des offenen Verfahrens, des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung, des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung und des wettbewerblichen Dialoges
Der Sektorenauftraggeber kann bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung, dem Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung und dem wettbewerblichen Dialog wählen.

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