§ 177 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

3. Abschnitt Auftragsarten
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 177 Auftragsarten
Für Sektorenauftraggeber gelten die Bestimmungen über Auftragsarten (§§ 5 bis 8) des 2. Teiles dieses Bundesgesetzes.

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