§ 166 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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3. Teil Vergabeverfahren für Sektorenauftraggeber 1. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze 1. Abschnitt Persönlicher Geltungsbereich
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 166 Sektorenauftraggeber
Für Vergabeverfahren von Sektorenauftraggebern, das sind Auftraggeber nach den §§ 167 bis 169, gilt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme seines 2. Teiles.

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