§ 163 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

5. Abschnitt Bestimmungen über Wettbewerbe
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 163 Allgemeines
Für die Durchführung von Wettbewerben gelten ausschließlich die Bestimmungen dieses Abschnittes, der 1. Teil, die §§ 4 Abs. 1, 7 bis 9, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13, 16, 20, 21 bis 23, 26, 27, 30, 32, 42, 45, 48 bis 50, 52, 56, 59, 61, 62, 64, 66 bis 68, 78 bis 87, 89, 90, 93, der 4. Teil, die §§ 358 bis 362, 364, 369, 370, 372, 373 sowie der 6. Teil dieses Bundesgesetzes.

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