§ 160 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

4. Abschnitt Bestimmungen über das Einrichten und den Betrieb eines und die Vergabe von Aufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 160 Allgemeines
(1) Aufträge können aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, sofern
1. das dynamische Beschaffungssystem unter Beachtung der Bestimmungen des § 161 eingerichtet wurde und
2. bei der Vergabe des auf dem dynamischen Beschaffungssystem beruhenden Auftrages § 162 beachtet wird.
(2) Ein Dynamisches Beschaffungssystem darf ausschließlich auf elektronischem Weg eingerichtet und betrieben werden. Die gesamte Kommunikation hat ausschließlich auf elektronischem Weg zu erfolgen.

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