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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 158 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
(1) Bei einfachen elektronischen Auktionen sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist jedem Bieter vom öffentlichen Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis und die aktuelle Positionierung aller Angebote unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Darüber hinaus können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis, wie etwa die Anzahl der Teilnehmer AN der jeweiligen Auktionsphase, unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
