§ 146 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 146 Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Vergabeverfahrens.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens'>Abschluss des Verfahrens sind, außer im Fall eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Vergabekontrollverfahrens, aufgrund eines entsprechenden Antrages jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, bzw. im Falle des Widerrufes allen Bewerbern oder Bietern die zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

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