§ 103 BVERGG 2018

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

2. Unterabschnitt Die Leistungsbeschreibung
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
§ 103 Arten der Leistungsbeschreibung
(1) Die Beschreibung der Leistung kann wahlweise konstruktiv oder funktional erfolgen.
(2) Bei einer konstruktiven Leistungsbeschreibung ist die Leistung eindeutig und vollständig zu beschreiben.
(3) Bei einer funktionalen Leistungsbeschreibung ist die Leistung als Aufgabenstellung durch Festlegung von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu beschreiben.

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