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Vorgaben für die VeröffentlichungStand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 21.08.2018
Anl. 7
Anhang VII
1.Veröffentlichung der Bekanntmachungen
- a) Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
- aa) Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
- bb) Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Z 2 lit. b veröffentlichen.
- cc) Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.
2.Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen
- a) Der Auftraggeber veröffentlicht die Ausschreibung vollständig im Internet, sofern nicht ein Sonderfall gemäß den §§ 89 Abs. 3 bzw. 260 Abs. 3 vorliegt.
- b) Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, regelmäßige nichtverbindliche Bekanntmachungen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. Das Beschafferprofil kann ferner Bekanntmachungen im Wege einer Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung enthalten.
3.Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
