§ 34 BUAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

Abschnitt VIc BauID System
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2021
§ 34 Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems
(1) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (ITSystems)
1. zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses ITSystem auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,
2. zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
3. zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe
berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (BauID GmbH) zu bedienen.
(2) Die Teilnahme am ITSystem zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der BauID Gmbh'>Gmbh.

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