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§ 11 BUAG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.2015
§ 11 Verfall von Urlaubsentgelt, Urlaubsersatzleistung und Abfindung
(1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt oder Abfindung verfällt mit dem zu Grunde liegenden Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 6.
(2) Der Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsersatzleistung gemäß § 9 Abs. 3 verfällt binnen einem Jahr nach Fälligkeit.

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