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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 6 Berechnung des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt
- 1. für jedes nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
- a) Ballettmitglied oder Solosänger 3,1111%,
- b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 2,2222%, und
- 2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstmonat als
- a) Ballettmitglied oder Solosänger 0,2593%,
- b) sonstiger Bundestheaterbediensteter 0,1852%,
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.
(3) Der Ruhegenuß darf 40% der Ruhegenußberechnungsgrundlage nach § 5a nicht unterschreiten.
