§ 23 BTHPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 29.01.2020
§ 23 Vollziehung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport betraut, soweit jedoch in diesem Bundesgesetz die Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen vorgesehen ist, im Einvernehmen mit diesem.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte

Liste der Anwälte