§ 21C BTHPG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 21c Anwendung dieses Bundesgesetzes auf die Gesamtpension
(1) Der Beitrag und der zusätzliche Beitrag nach § 10a sind nur vom anteiligen Ruhebezug nach § 19 Abs. 2 oder vom entsprechenden Teil des Versorgungsbezuges zu entrichten.
(2) Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes tritt die Gesamtpension nach § 19 Abs. 5 AN die Stelle des Ruhebezuges. Das gilt nicht für Bestimmungen, die für die Bemessung des Ruhebezuges nach § 19 Abs. 2 maßgebend sind.

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