§ 21A BTHPG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 21a Kontomitteilung
(1) Die Bundestheater-Holding Gmbh'>Gmbh informiert ab dem Jahr 2008 die Bundestheaterbedienstete oder den Bundestheaterbediensteten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
(2) Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus ist nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen dafür vorzusorgen, dass das Pensionskonto auch mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen und die oder der Bundestheaterbedienstete darüber zu informieren.

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