§ 17A BTHPG

Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 27.12.2025
In Kraft seit : 01.10.2000
§ 17a Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
Die §§ 15 bis 15e des Pensionsgesetzes 1965 sind – soweit sie einen Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten der Bundestheater betreffen – mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
1. Die Bestimmungen über die Ruhegenußzulage, die Versorgungsgenußzulage und die Aktivzulage sind nicht anzuwenden.
2. Bei der Ermittlung jener Teile der Berechnungsgrundlagen, die den für Bundesbeamte festgehaltenen Nebengebührenwerten entsprechen, sind die Bestimmungen über die Nebengebührendurchschnittssätze anzuwenden.

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