§ 31 BTHOG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 04.08.1998
§ 31 Vorbereitende Maßnahmen
Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für eine unverzügliche Aufnahme der Tätigkeit der Gesellschaften erforderlich sind. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Bundestheater-Holding Gmbh'>Gmbh hat unverzüglich nach Eintritt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 die Wahl der Mitglieder des Publikumsforums gemäß § 16 Abs. 2 durchzuführen.

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