Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 24.05.2007
§ 21a Besondere Datenübermittlung
(1) Die Gesellschaften sind verpflichtet,
- 1. dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen die mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Daten der Arbeitnehmer, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, und der Beamten nach § 17 anonymisiert und aggregiert zu übermitteln, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Arbeitnehmer und Beamten und für die Kontrolle der vom Bund nach § 21 Abs. 3 zu tragenden Aufwendungen erforderlich ist, und
- 2. dem Bundesminister für Finanzen die Daten, die für die Erstellung des Bundesvoranschlages und des Bundesrechnungsabschlusses sowie für die Kontrolle des Beitrages erforderlich sind, der zur Deckung des Pensionsaufwandes nach Abs. 2 zu entrichten ist, zu übermitteln.
(2) Die zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung sind vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.
