§ 75A BSVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1999
§ 75a
Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 148c und 148d) oder um eine Berufskrankheit (§ 148e) handelt.

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