§ 35 BSVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 35 Mitteilung über Beitragsrückstände
Der Versicherungsträger hat dem Beitragsschuldner auf Verlangen schriftlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe Rückstände AN Beiträgen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren aushaften.

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