§ 235 BSVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

Kategorie:

ABSCHNITT II Schlußbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 235 Anwendung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes bzw. des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes verwiesen wird, treten AN deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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