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Stand der Gesetzgebung: 06.11.2025
In Kraft seit : 20.07.2024
§ 175 Ersatzleistungen aus der Pensionsversicherung
Aus den Pensionen und dem Übergangsgeld nach § 156 der Pensionsversicherung gebührt dem Träger der Sozialhilfe Ersatz für jede Leistung der Sozialhilfe im Sinne des § 173, für die nicht schon ein Ersatzanspruch gemäß § 174 oder gegenüber einem sonstigen Träger der Krankenversicherung bzw. gegenüber einem Träger der Unfallversicherung besteht. Andere Leistungen der Pensionsversicherung als die Pensionen und das Übergangsgeld nach § 156 dürfen zur Befriedigung des Ersatzanspruches nicht herangezogen werden.
