§ 128 BSVG

Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025

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Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
In Kraft seit : 01.08.2013
§ 128 Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)Pension nach den §§ 127, 136 und 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.

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