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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 8b Register
Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat im Internet unter der Adresse des Bundesministeriums nach Maßgabe des Artikels 21 der Richtlinie (EU) 2019/520 ein Register zu führen, in dem die Mautstrecken, die von ihr gemäß § 8a Abs. 2 registrierten EETS-Anbieter und die wesentlichen Schlussfolgerungen der gemäß § 8a Abs. 3 durchgeführten Audits verzeichnet sind. Dem Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur obliegt die elektronische Übermittlung der im Register verzeichneten Mautstrecken und EETSAnbieter AN Europäische Kommission'>Die Europäische Kommission zum Ende jedes Kalenderjahres.
