§ 31 BSTMG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

Kategorie:

8. Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 13.12.2025
§ 31 Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut
(1) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.
(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.

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