§ 27 BSTMG

Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025

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Stand der Gesetzgebung: 28.12.2025
In Kraft seit : 29.05.2019
§ 27 Vorläufige Sicherheit
(1) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Lenkern, bei denen die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 32 Abs. 1 zweiter Satz auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht und die Betretung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Tat erfolgt.
(2) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
1. der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
2. die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt,
3. der Zulassungsbesitzer gemäß § 23 für die zu verhängenden Geldstrafen und die Verfahrenskosten haftet und
4. die Geltendmachung dieser Haftung beim Zulassungsbesitzer offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(3) Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, von Zulassungsbesitzern aus Anlass der Kontrolle der Lenker ihrer Fahrzeuge eine vorläufige Sicherheit einzuheben, wenn
1. der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Mautaufsichtsorgans beruht,
2. die Verwaltungsübertretung mit dem kontrollierten Fahrzeug begangen wurde und nicht mehr als neun Monate zurückliegt und
3. beim Zulassungsbesitzer die Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird.
Das Verlangen ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der vorläufigen Sicherheit als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert.
(4) Auf nach Abs. 1 bis 3 eingehobene vorläufige Sicherheiten ist § 37a Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.

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